2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen der Erziehung und Jugendhilfe, die auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners in der Region Berlin/Brandenburg arbeiten sowie die Mitarbeit der Region in dem nationalen und gegebenenfalls internationalen waldorf-pädagogischen Arbeitszusammenhang. Zweck ist auch die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
2.2 Der Verein will in allen Angelegenheiten tätig werden, die in ihren Auswirkungen über den Bereich der einzelnen Mitglieder hinausgehen und für die Gesamtheit der Mitglieder des Regionalkreises Berlin/Brandenburg von Bedeutung sind.
2.3 Der Verein nimmt die in der Satzung der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V. festgelegten Aufgaben eines Regionalkreises Berlin/Brandenburg wahr, insbesondere in dieser Funktion die Vertretung des Regionalkreises Berlin/Brandenburg auf der Mitgliederversammlung/ Vertreterversammlung der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten.
2.4 Der Verein will die regionale Zusammenarbeit aller in der Waldorfpädagogik engagierten Menschen und gesellschaftlichen Kräfte fördern.
2.5 Der Verein soll deshalb insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
2.5.1 Die Beratung und Unterstützung bei der Gründung, Einrichtung und dem Betrieb von Rudolf Steiner- oder Waldorfkindergärten oder ähnlichen sozialpädagogischen Einrichtungen, wie z.B. Horten, Kleinstkinderbetreuung oder Tageseinrichtungen in der Region Berlin/Brandenburg.
2.5.2 Die Beratung, Aus- und Fortbildung von Erzieherinnen und Erziehern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Auszubildenden und Vorständen von sozialpädagogischen Einrichtungen sowie die Förderung von entsprechenden Ausbildungsstätten und Seminaren in der Region Berlin/Brandenburg.
2.5.3 Die Durchführung von wissenschaftlichen, kulturellen und bildungspolitischen Veranstaltungen.
2.5.4 Die Unterstützung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere finanziell oder durch Feldforschung.
2.5.5 Die Durchführung der regionalen Öffentlichkeitsarbeit.
2.5.6 Die Sicherstellung des Vorliegens und der ständigen Aufrechterhaltung der qualitativen Voraussetzungen für das Recht der Nutzung der Namen „Rudolf Steiner“ oder „Waldorf“ als Verbandszeichen in Verbindung mit Tagespflege und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
2.5.7 Die Empfehlung zur Vergabe des Rechts zur Führung des Namens „Waldorf“ oder „Rudolf Steiner“ in Verbindung mit Vereinen oder sozialpädagogischen Einrichtungen in der Region Berlin/Brandenburg durch die Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten an ordentliche Mitglieder im Sinne von § 4.1 dieser Satzung.
2.5.8 Die Koordination der gegenseitigen Unterstützung der Mitgliedseinrichtungen in allen Angelegenheiten.
2.5.9 Die Unterstützung der einzelnen Mitgliedseinrichtungen bei deren satzungsgemäßer Aufgabenerfüllung.
2.5.10 Die Aufgabenwahrnehmung eines Trägerverbundes und diesbezüglich die Funktion eines Vertragspartners für das Land Berlin in allen Angelegenheiten, die die rechtlichen Bedingungen zum Betrieb von Kindergärten oder sonstigen Tageseinrichtungen betreffen.